Elektronische Leseplätze in Bibliotheken oder Museen sind beliebt. Geballtes und aktuelles Wissen papierlos präsentiert, wenige Zoll Monitor statt vieler Meter Regale. Für Verlage ist dieses digitalisierte Veröffentlichen eine zwiespältige Sache, denn bei allzu leichten Möglichkeiten beliebiger Vervielfältigung fürchten sie um den Absatz von Büchern und Fachzeitschriften.
Gestern dazu ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (AZ 2-06 O 172/09): Die Bildschirm-Leseplätze bleiben erlaubt. Der Leser darf allerdings keine Inhalte abspeichern, z.B. sich auf einen USB-Stick laden, um zu Hause weiterzulesen. Dies würde gegen das Urheberrecht der Verlage verstoßen.
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